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ALTER 01.01.1970 (54-jährig)
FARBE
GESCHLECHT
MWST 0.0%

BAYER. HERDBUCHGESELLSCHAFT FÜR SCHAFZUCHT e. V. POING

Bestimmungen für Absatzveranstaltungen von Zuchtschafen und Zuchtböcken

  1. Zulassung

    1. Es dürfen nur solche Zuchtböcke und Zuchtschafe aufgetrieben werden, die von der Bayer. Herdbuchgesellschaft für Schafzucht zugelassen sind und für die sämtliche, laut amtsvet. pol. Anordnung erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt werden können.
    2. Auftrieb, Aufstallung und Vorführung der Zuchttiere erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Beschicker. Alle aufgetriebenen Böcke sind durch die Bayer. Herdbuchgesellschaft bei einer Versicherungsgesellschaft transport-, tierlebend- und rücknahmegarantieversichert. Weibliche Tiere sind nur transportversichert.
  2. Bewertung

    1. Körung
      1. Die Böcke unterliegen der Körung. Sie werden durch einen vom Zuchtverband einberufenen Ausschuss unter Berücksichtigung ihrer Leistung, Typ und Form beurteilt und in die Bewertungsklassen I, II, III und IV eingestuft.
      2. Böcke der Klassen IV werden zur Versteigerung nicht zugelassen. Sie sind zum Schlachten abzugeben.
      3. Der Käufer erhält für jeden über die Versteigerung erworbenen Zuchtbock eine Zuchtbescheinigung.
    2. Bewertung der weiblichen Zuchttiere
      Die weiblichen Zuchtlämmer und -schafe werden durch einen Bewertungsausschuss des Zuchtverbandes nach Typ, Form und Leistung in Bewertungsklassen eingereiht.
  3. Verkauf

    1. Rechtsstellung des Zuchtverbandes (ZV)
      1. Kommissionsvertrag

        Der Zuchtverband ist berechtigt und verpflichtet, für alle zur Versteigerung gelangenden Tiere die Verkaufskommission zu übernehmen. Mit der Anmeldung der Tiere kommt ein Kommissionsvertrag zwischen Beschicker (Kommittent) und dem Zuchtverband (Kommissionär) zustande. Aufgrund dieses Kommissionsvertrages bietet der ZV die Tiere im eigenen Namen jedoch auf Rechnung des Beschickers (Kommittenten) zum Kauf durch Versteigerung an und schließt den Kaufvertrag ab. Dem Kommissionär wird das Verfügungsrecht über die angelieferten Tiere übertragen. Der Beschicker ist nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen, die dem Wesen einer Zuchttierversteigerung widersprechen würden. Insbesondere kann er dem Kommissionär nicht die Einhaltung von Preisuntergrenzen vorschreiben. Will der Beschicker das Tier nicht zu dem gebotenen Preis und den sonstigen Bedingungen verkaufen, so kann er dies nur dadurch erreichen, dass er unmittelbar nach dem Zuschlag sofort Widerspruch gegen die Abgabe erhebt (vergl. II/4). Erklärungen des Beschickers oder für ihn handelnder Dritter gelten als im Namen des Kommissionärs abgegeben.

        Der Zuchtverband haftet nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung in der üblichen Gestaltung, nicht für ordnungsgemäße Auswahl der Käufer. Die Haftung ist in diesem Fall auf den jeweiligen Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Versteigerung beschränkt. Für die Tiere, die beim Kommissionär aufgestellt sind, haftet der Kommissionär nur in entsprechender Anwendung der betreffenden Versicherungsbedingungen des Versicherungsträgers. Darüber hinaus wird jede Haftung des Kommissionärs ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

        Mit dem Zuschlag wird der Komissionär, Gläubiger und Schuldner des Beschickers (Lieferanten) und des Ersteigerers (Abnehmer). Er tritt hiermit im Voraus folgende Forderung ab:

        An den Beschicker (Lieferanten) die gegen den Ersteigerer (Abnehmer) bestehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises; eine Haftung des Kommissionärs für den Eingang des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

        An den Ersteigerer (Abnehmer) alle gegen den Beschicker (Lieferanten) bestehende Forderungen, insbesondere auf Übergabe und auf Gewährleistung. Ferner gilt mit dem Zuschlag als vereinbart, dass der Ersteigerer (Abnehmer) die Kaufpreisschuld an den Beschicker (Lieferanten) übernimmt.

        Alle mit dieser Regelung verknüpften und nach diesen Bestimmungen erforderlichen Schuldübernahmen werden von dem, dem es angeht, genehmigt.

      2. Abrechnung

        Der Zuchtverband ist verpflichtet, unverzüglich nach der Versteigerung gegenüber dem Käufer und dem Beschicker die Abrechnung vorzunehmen.

      3. Entgeld

        Der Zuchtverband als Kommissionär hat Anspruch auf eine Kommissionsgebühr und auf den Ersatz notwendiger Auslagen. Der Käufer hat deshalb 5 % des Steigpreises als Kommissionsgebühr und € 15,00 (Standgebühr) pauschal je Bock; je Schaf € 7,50 zu entrichten.

        Der Beschicker zahlt ebenfalls € 15,00 je Bock und € 7,50 je Schaf pauschal und Kommissionsgebühren nach den Beitragssätzen des Verbandes.

    2. Durchführung der Versteigerung
      1. Der Zuchtverband stellt seine Einrichtungen für die Durchführung der Versteigerung zur Verfügung, insbesondere stellt er den Versteigerer. Dieser führt die Versteigerung durch. Er nimmt die Gebote entgegen und erteilt den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zustande.
      2. Das Mitbieten durch den Beschicker oder einen Beauftragten ist nicht gestattet und hat den Ausschluss von den Versteigerungen auf die Dauer von 3 Jahren zur Folge.
      3. Geboten wird mit Winkern. Der Steigerer ist an sein Gebot bei Zuschlagserteilung gebunden. Wird mit dem Katalog oder sonstigen Gegenständen gesteigert, so ist auch hier der Steigerer bei Zuschlagserteilung gebunden.
      4. Will der Beschicker bzw. sein Beauftragter, dass der Zuschlag nicht erteilt wird, so hat er dies laut und deutlich bekannt zu geben, solange das Tier sich noch im Ring befindet; andernfalls ist der Zuschlag endgültig erteilt.
      5. Ist dem Versteigerer entgangen, dass bei Zuschlag noch ein oder mehrere gleich hohe Gebote abgegeben worden sind, so ist er berechtigt, den von ihm erteilten Zuschlag zurückzunehmen. Die Zurücknahme muss vor der Versteigerung des nächsten Tieres erfolgen, solange das fragliche Tier sich noch im Ring befindet. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen des Zuschlags entscheidet die Marktleitung.
      6. Der ZV behält sich vor, einzelne für das Zuchtgebiet notwendige Tiere an das Zuchtgebiet zu binden.
      7. Tiere, für die in einem oder mehreren Versteigerungsgängen kein Zuschlag erteilt wurde, dürfen außerhalb der Versteigerung bzw. ab Stall nur über den ZV als Kommissionär freihändigverkauft werden und sind dem Marktbüro bzw. der Geschäftsstelle zu melden. Für diese Verkäufe gelten die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen sinngemäß.
    3. Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt
      1. Der Steigerungspreis erhöht sich um die anteiligen Kommissionskosten (I 3). Zu dem sich dann ergebenden Preis (= Nettopreis) wird die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
      2. Außerdem hat der Käufer die vom ZV für ihn ausgelegten anteiligen Kosten für Versicherungsbeiträge, Gebühren usw. zu erstatten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
      3. Mit dem Zuschlag (Kaufvertrag) wird der ZV als Kommissionär Gläubiger des Abnehmers (Käufer). Eine Haftung des ZV als Kommissionär für den Eingang des Kaufpreises ist in jedem Fall ausgeschlossen.
      4. Der Verkauf erfolgt gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich aller Gebühren durch Scheck, Lastschrift oder in bar. Sämtliche Zahlungen sind an die Versteigerungskasse der Bayer. Herdbuchgesellschaft zu leisten.
        1. Bei Bezahlung durch Lastschrift erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Kaufpreis zu Lasten seines Kontos mittels Lastschrift eingezogen wird. Der Käufer wird seine Bank beauftragen, die dafür eingehende Lastschrift zu Lasten seines Kontos einzulösen.
        2. Eine andere Regelung der Bezahlung ist nur mit Zustimmung des Beschickers und des ZV (Kommissionärs) zulässig.
        3. Der Beschicker behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten vor. Bei verspäteter Bezahlung kann der ZV (Kommissionär) nach Ablauf von 4 Wochen den banküblichen Zins verrechnen.
        4. Zum Zweck der Schadensabwicklung ist die Weitergabe persönlicher Daten an die Tierversicherung gestattet.
        5. Wird eine spätere Zahlung des Kaufpreises vereinbart, kommt der Käufer spätestens 14 Tage nach Übergabe des Zuchttieres und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. Ist der Käufer ein Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn auf sie in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
    4. Wandlung

      Rückgängig gemachte Käufe, insbesondere Wandlungen (462 BGB) sind dem ZV unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen werden die Kommissionsgebühren (I 3) sowie die von den Vertragsparteien (Käufer, Beschicker) entrichteten Gebühren (III 2) nicht zurückerstattet. Eventuell dem ZV durch Wandlung entstehende Kosten usw. trägt der Beschicker.

  4. Gewährschaft

    Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit der Geburt durch unterschiedliche Haltungsbedingungen, Aufzuchtbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie werden daher rechtlich als gebrauchte Sachen behandelt. Der Beschicker/Lieferant haftet bei allen verkauften Tieren für Sachmängel nach den gesetzlichen Regelungen mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

    Hiervon abweichend gelten für Verkäufe an Ersteigerer/Abnehmer die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind folgende Bedingungen:

    1. Die Gewährsfrist wird auf 3 Monate beschränkt.
    2. Für Zeugungsunfähigkeit der Böcke besteht eine Gewährsfrist von 200 Tagen, für Deckunfähigkeit von 3 Monaten. Der Nachweis dieser Mängel muss durch ein tierärztliches Zeugnis erbracht werden.
    3. Für die Richtigkeit der Angaben in tierärztlichen Attesten und Laboruntersuchungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
    4. Für äußerlich erkennbare Mängel besteht eine Gewährleistung nur, wenn die Mängel umgehend noch am Veranstaltungsort angezeigt werden.
    5. Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr und vorbehaltlich der in Abschnitt C, Ziffer III, 4 c gemachten Einschränkung des Eigentums auf den Käufer über.
    6. Die Gewähr für die Richtigkeit in den Zuchtunterlagen obliegt dem Beschicker/Lieferanten. Der Ersteigerer/Abnehmer hat diesbezüglich Mängel durch anerkannte gentechnische Methoden nachzuweisen.
    7. Bei der Versteigerung/Auktion von noch nicht gelammten weiblichen Zuchttieren (Zutretern) ist die Gewährleistung für verödete Euter, Euterfisteln oder Zitzenverschlüssen ausgeschlossen.
    8. Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lässt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen unberührt.
    9. Der Beschicker/Lieferant ist zum Schadensersatz wegen Verletzung einer Pflicht – wozu auch die Pflicht zu mangelfreien Lieferung gehört – nicht verpflichtet, wenn allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
    10. Erweist sich, dass ein Tier den Gewährschaftsbestimmungen nach Absatz 2 nicht entspricht, so ist der Verkäufer zur Wandlung verpflichtet, dass heißt, er hat das Tier Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, der gegeben falls erwachsenen tierärztlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 50,00 und einem Futtergeld pro Tag € 0,50 höchstens jedoch € 75,00 zurückzunehmen. Wird ein Bock auf Wunsch des Verkäufers zur Überprüfung der Deckfähigkeit, Befruchtungsfähigkeit oder Samenqualität vom Stall des Käufers zum Stall des Verkäufers transportiert, so hat der veranlassende Verkäufer die Transportkosten zu tragen. Fällt der Bock aufgrund der Beweisführung des Verkäufers gemäß Ziffer 4 dem Käufer endgültig zu, so hat dieser die Transportkosten vom Stall des Verkäufers zu seinem Stall zu tragen. Sonstige Auslagen werden nicht erstattet.
    11. Wird bei der Überprüfung der Abstammung mittels Blutgruppenvergleich oder anderer wissenschaftlich anerkannter Verfahren einwandfrei festgestellt, dass die in der Zuchtbescheinigung angegebene Abstammung nicht stimmt, ist der Käufer zur Wandlung des Kaufes berechtigt. Der Verkäufer hat dem Käufer alle entstandenen Auslagen (Einstandspreis + Transportkosten + Futtergeld) zu ersetzen. Er hat zudem die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Abstammungsklärung (Blutgruppenbestimmung) zu tragen.
    12. Beschicker und Käufer erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, Gewährschafts- und sonstige Streitigkeiten durch eine bei der Herdbuchgesellschaft zu beantragende Güteverhandlung zu regeln.
    13. Bleibt die Güteverhandlung erfolglos, ist der Streit unter Ausschluss des Rechtsweges durch eine beim Landesverband Bayer. Schafhalter zu beantragendes Schiedsgericht zu entscheiden. Für dieses Schiedsgericht benennt jede der beteiligten Parteien einen Vertreter, den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Landesverbandes Bayer. Schafhalter.
  5. Schlussbestimmungen

    Die vorstehenden Bestimmungen A mit D, insbesondere die endgültige Regelung von Gewährschaftsstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht des Landesverbandes Bayer. Schafhalter werden durch den Beschicker mit der erfolgten Beschickung der Veranstaltung, durch den Käufer mit dem erfolgten Bieten anerkannt.

    Den Anordnungen der Marktleitung ist seitens der Beschicker und der Besucher nachzukommen. Die Marktleitung ist berechtigt, Zuwiderhandelnde vom Platz zu weisen.

    Für etwaige irrtümliche Angaben im Katalog übernimmt die Bayer. Herdbuchgesellschaft für Schafzucht keine Gewähr. Maßgebend sind die Angaben in der Zuchtbescheinigung.

  6. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen oder Teilbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Verkaufszweck am nächsten kommt.

  7. Versicherung

    Es finden die Bestimmungen für "Transport-, Tierlebens- und Garantieversicherung" der Versicherungskammer Bayern Anwendung (www.versicherungskammer-bayern.de)

14 DE 0109 9572 1338 BY-T
v. 8/9/7 / ARR/ARQ
10 DE 0109 9176 1282 BY-S
v. 8/9/8 / ARR/ARQ
18 DE 0109 9678 1402 BY-SI
v. 7/9/7 / ARR/ARQ
7 DE 0109 9176 1288 BY-S
v. 8/8/8 / ARR/ARR
2 DE 0109 9176 1284 BY-S
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
5 *DE 0109 9769 0675 BY-N
v. 8/8/7 / ARR/ARR
6 DE 0109 9179 0470 BY-BE
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
8 *DE 0109 9769 0668 BY-N
v. 7/7/7 / ARR/ARQ
11 *DE 0109 9769 0669 BY-N
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
12 DE 0109 9176 1292 BY-S
v. 6/8/7 / ARR/ARQ
13 DE 0109 9669 1544 BY-BS
v. 7/9/7 / ARR/ARQ
15 DE 0109 9572 1329 BY-T
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
16 *DE 0109 9199 1033 BY-KR
v. 8/8/7 / ARR/AHQ
33 DE 010991761370 BY-S
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
31 DE 0109 9678 1420 BY-SI
v. 9/8/7 / ARQ/AHQ
26 *DE 0109 9179 0473 BY-BE
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
21 DE 0109 9176 1286 BY-S
v. 7/8/8 / ARR/ARQ
23 DE 0109 9179 0483 BY-BE
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
28 DE 0109 9176 1376 BY-S
v. 8/8/7 / ARR/ARR
34 *DE 0109 9761 0481 BY-OB
v. 7/8/7 / ARR/ARR
35 DE 0109 9176 1366 BY-S
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
38 *DE 0109 9272 1546 BY-RR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
39 DE 0109 9648 1958 BY-FR
v. 8/8/7 / ARR/ARR
40 DE 0109 9648 1961 BY-FR
v. 6/8/7 / ARR/ARQ
42 DE 0109 9678 1422 BY-SI
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
53 *DE 0109 9272 1544 BY-RR
v. 8/9/8 / ARR/ARQ
48 *DE 0109 9272 1549 BY-RR
v. 8/9/7 / ARR/AHQ
45 *DE 0109 9199 1179 BY-KR
v. 9/8/8 / ARR/ARQ
46 *DE 0109 9199 1187 BY-KR
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
49 DE 0109 9648 1954 BY-FR
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
51 DE 0109 9199 1185 BY-KR
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
55 *DE 0109 9568 1271 BY-RL
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
56 *DE 0109 9272 1545 BY-RR
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
60 *DE 0109 9568 1269 BY-RL
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
61 *DE 0109 9272 1547 BY-RR
v. 8/9/7 / ARR/ARR
64 DE 0109 9678 1447 BY-SI
v. 8/7/7 / ARQ/AHQ
47 *DE 0109 9199 1175 BY-KR
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
52 *DE 0109 9678 1441 BY-SI
v. 8/8/6 / ARR/AHQ
54 DE 0109 9568 1268 BY-RL
v. 7/8/6 / ARQ/ARQ
58 DE 0109 9568 1272 BY-RL
v. 8/7/6 / ARQ/ARQ
22 DE 0109 9179 0474 BY-BE
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
25 DE 0109 9669 1634 BY-BS
v. 6/9/6 / ARR/ARR
27 DE 0109 9176 1371 BY-S
v. 8/8/6 / ARQ/ARQ
37 DE 0109 9199 1186 BY-KR
v. 8/8/6 / ARQ/ARQ
57 DE 0109 9470 0716 BY-GD
v. 8/8/5 / ARR/ARR
20 DE 0109 9648 1495 BY-FR
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
17 DE 0109 9648 1493 BY-FR
v. 6/8/6 / ARQ/ARQ
19 *DE 0109 9648 1486 BY-FR
v. 7/9/6 / ARR/ARQ
132 DE 0109 9114 0081 BY-MS
v. 7/8/7 / ARR/ARR
127 DE 0109 9236 0232 BY-JA
v. 8/8/6 / ARR/ARR
128 DE 0109 9236 0233 BY-JA
v. 7/9/6 / ARR/ARR
150 DE 0109 9358 0428 BY-P
v. 7/9/7 / ARR/ARR
152 DE 0109 9358 0434 BY-P
v. 7/8/7 / ARR/ARR
156 DE 0109 9358 0415 BY-P
v. 6/8/7 / ARR/ARR
147 DE 0109 9358 0409 BY-P
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
148 DE 0109 9358 0411 BY-P
v. 6/8/7 / ARR/ARR
151 DE 0109 9358 0442 BY-P
v. 8/7/7 / ARR/ARR
155 DE 0109 9358 0439 BY-P
v. 8/7/7 / ARR/ARR
164 *DE 0109 9353 0052 BY-BR
v. 8/8/7 / 0
166 *DE 0109 9353 0053 BY-BR
v. 7/8/6 / 0
165 *DE 0109 9353 0051 BY-BR
v. 7/8/5 / 0
169 DE 0109 9149 0213 BY-GW
v. 7/8/7 / ARR/ARR
171 DE 0109 9181 0076 BY-HD
v. 7/8/7 / ARR/ARR
170 DE 0109 9149 0215 BY-GW
v. 6/7/7 / ARR/ARR
172 DE 0109 9181 0078 BY-HD
v. 7/9/8 / ARR/ARR
173 DE 0109 9181 0079 BY-HD
v. 8/7/8 / ARR/ARR
175 DE 0109 9149 0216 BY-GW
v. 6/7/7 / ARR/ARR
82 DE 0109 9572 1468 BY-T
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
84 DE 0109 9272 1557 BY-RR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
78 DE 0109 9761 0489 BY-OB
v. 9/8/7 / ARR/ARR
66 DE 0109 9176 1377 BY-S
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
70 DE 0109 9761 0485 BY-OB
v. 7/8/8 / ARR/ARR
67 *DE 0109 9179 0480 BY-BE
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
69 DE 0109 9176 1373 BY-S
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
75 DE 0109 9669 1630 BY-BS
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
80 DE 0109 9470 0710 BY-GD
v. 8/7/7 / ARR/ARR
81 DE 0109 9669 1654 BY-BS
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
102 DE 0109 9471 1288 BY-K
v. 8/9/7 / ARR/ARR
98 DE 0109 9669 1643 BY-BS
v. 7/8/8 / ARR/ARQ
88 *DE 0109 9199 1100 BY-KR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
90 *DE 0109 9199 1182 BY-KR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
92 *DE 0109 9568 1275 BY-RL
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
93 *DE 0109 9568 1274 BY-RL
v. 8/7/7 / ARR/ARR
94 DE 0109 9470 0708 BY-GD
v. 7/8/7 / ARR/ARR
96 DE 0109 9470 0713 BY-GD
v. 8/8/7 / 0
97 DE 0109 9470 0713 BY-GD
v. 8/8/7 / 0
99 DE 0109 9470 0700 BY-GD
v. 7/8/7 / ARR/ARR
103 DE 0109 9470 0707 BY-GD
v. 6/7/7 / ARR/ARQ
105 DE 0109 9678 1453 BY-SI
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
107 DE 0109 9669 1656 BY-BS
v. 8/8/7 / ARR/ARR
114 DE 0109 9572 1469 BY-T
v. 8/8/8 / ARR/ARR
111 DE 0109 9761 0492 BY-OB
v. 8/8/7 / ARR/AHQ
115 *DE 0109 9471 1480 BY-K
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
109 DE 0109 9669 1658 BY-BS
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
110 DE 0109 9761 0491 BY-OB
v. 7/8/7 / ARR/ARR
112 *DE 0109 9761 0493 BY-OB
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
113 DE 0109 9761 0494 BY-OB
v. 8/8/7 / ARR/ARR
120 *DE 0109 9669 1650 BY-BS
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
123 DE 0109 9678 1465 BY-SI
v. 8/8/7 / ARR/AHQ
124 *DE 0109 9678 1492 BY-SI
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
76 DE 0109 9648 1959 BY-FR
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
89 *DE 0109 9471 1290 BY-K
v. 8/9/6 / ARR/ARR
106 DE 0109 9669 1652 BY-BS
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
108 DE 0109 9669 1651 BY-BS
v. 8/7/6 / ARR/ARQ
116 *DE 0109 9471 1481 BY-K
v. 8/8/6 / ARR/ARR
121 DE 0109 9669 1653 BY-BS
v. 7/8/6 / ARQ/ARQ
72 DE 0109 9648 1966 BY-FR
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
73 *DE 0109 9648 1964 BY-FR
v. 7/8/8 / ARQ/ARQ
74 DE 0109 9648 1960 BY-FR
v. 6/8/7 / ARR/ARQ
91 *DE 0109 9568 1266 BY-RL
v. 8/7/7 / 0
83 *DE 0109 9471 1287 BY-K
v. 7/8/6 / ARR/ARR
142 DE 0109 9114 0083 BY-MS
v. 7/8/7 / ARR/ARR
140 DE 0109 9557 0100 BY-EE
v. 7/7/7 / ARR/ARR
136 DE 0109 9236 0239 BY-JA
v. 8/8/6 / ARR/ARR
138 DE 0109 9557 0098 BY-EE
v. 8/6/6 / ARR/ARR
145 DE 0109 9557 0099 BY-EE
v. 5/6/6 / ARR/ARR
158 DE 0109 9155 0476 BY-TD
v. 8/8/8 / ARR/ARR
157 DE 0109 9155 0473 BY-TD
v. 7/8/8 / ARR/ARR
160 DE 0109 9155 0489 BY-TD
v. 7/8/8 / ARR/ARR
159 *DE 0109 9155 0486 BY-TD
v. 8/8/6 / ARR/ARR